Nachbarrecht

Der Eigentümer einer Sache, also auch ein Grundstückseigentümer, darf mit dieser nach Belieben verfahren und diese beliebig nutzen. Er darf sogar anderen Personen Handlungen verbieten, die seine Art der Nutzung stören, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Dieses Recht steht aber ebenso den unmittelbar oder mittelbar angrenzenden Nachbarn zu.

Nicht immer sind die Nachbarn damit einverstanden, wie der Andere sein Grundstück nutzt und es ergibt sich die Frage: „Darf der Nachbar das?“.

Um ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, um die betroffenen Eigentümer zum Ausgleich hinsichtlich ihrer Rechte zu zwingen: Das Nachbarrecht. In diesem sind Regeln über die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn niedergelegt.

Auch in einem Mehrparteienhaus kann es durch Beeinträchtigungen durch andere Mitbewohner kommen, beispielsweise durch Lärm- oder Geruchsbelästigung. Auch in diesen Fällen stellt sich die Frage, was erlaubt ist und damit hingenommen werden muss und wie man sich gegen nicht hinzunehmende Beeinträchtigung zur Wehr setzt.

Trotz zahlreicher, klar definierter gesetzlicher Regelungen beschäftigen Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn regelmäßig die Gerichte.

Unsere Spezialisten im Bereich Nachbarrecht:

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Die häufigsten Streitigkeiten unter Nachbarn betreffen die Themen Lärm und Gerüche.
Neben der Beeinträchtigung durch Verkehr, Industrie- oder Sportanlagen liegt die Ursache bisweilen auch in der Nachbarschaft. Möchten Sie gegen diese Art der Lärmbelästigung vorgehen, kann dies je nach Fall durch zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche oder unter Umständen auch strafrechtliche Sanktionen geschehen.

Neben Lärm führen oft auch störende Gerüche (z.B. Rauch, Essen, Abfall) zu Konflikten mit den Nachbarn. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht für den Nachbarn dann, wenn eine Geruchsbelästigung als wesentliche Beeinträchtigung zu werten ist, die nicht als ortsüblich hinzunehmen ist. Anders als bei Lärm ist jedoch die Beurteilung dessen, was als ,,wesentliche Beeinträchtigung“ anzusehen ist, schwieriger.

Erschwerend kommt hinzu, dass Sinneseindrücke wie Geräusche oder Gerüche von jedem Menschen unterschiedlich wahrgenommen werden. Was einer als störend empfindet mag von einem anderen Menschen nicht als störend empfunden werden.

Es stellen sich beispielsweise folgende Fragen:

  • Wie viele Zigaretten darf der Nachbar auf seinem Balkon rauchen?
  • Wie oft darf im Sommer im Garten gegrillt werden?
  • Wie weit muss der Komposthaufen vom anderen Grundstück entfernt sein?
  • Sind Duschen und Baden zu jeder Tages- und Nachtzeit erlaubt?
  • Wann darf der Nachbar auf seinem Instrument musizieren bzw. wie laut darf er Musik hören?
  • Zu welchen Zeiten ist Rasenmähen, Wäschewaschen oder Staubsaugen erlaubt?

Gerne beraten wir Sie in der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik Beeinträchtigung durch Lärm und Gerüche vertreten Sie im Fall der Fälle bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

Als weitere massive Beeinträchtigung es empfunden, wenn ein Nachbar oder völlig Fremder die Grenzen des Eigentums oder des Besitzes nicht respektiert.

Hierzu gehört beispielsweise das widerrechtliche Parken und damit die Blockierung der Zufahrt oder die Versperrung der eigenen Parkplätze.

Auch weit in den eigenen Garten hereinragende Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück, die Nichteinhaltung von Abstandsflächen oder gar die Überschreitung der Grundstücksgrenze bei der Errichtung von Gebäuden stellen häufig den Gegenstand nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen dar.

Das Gesetz schützt sowohl die durch Eigentümer als auch Besitzer (z.B. bei Miete, Leihe, Pacht oder Verwahrung) ausgeübte Sachherrschaft. Somit besteht eine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf die Beseitigung, beziehungsweise Unterlassung der Besitzstörung.

Es ergeben sich dennoch im Falle einer Besitzstörung viele Fragen, wie zum Beispiel:

  • Wer ist ein Störer?
  • Welche Beeinträchtigungen muss man ggf. hinnehmen?
  • Wann kann im konkreten Fall die Beseitigung und wann darüber hinaus die Unterlassung gefordert werden?
  • Gibt es ggf. auch noch weitere Ansprüche?
  • Darf man sich ggf. in manchen Situationen selbst behelfen und beispielsweise herüberragende Zweige einfach abschneiden?

In der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg beraten wir Sie gerne zu den Themen Störung des Besitzes und Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Wir vertreten Sie als kompetenter Partner bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

Ein gerichtliches Verfahren kostet regelmäßig viel Zeit, Geld und – gerade bei persönlich geprägten Streitigkeiten – Nervenkraft.

Neben den vorgenannten Unannehmlichkeiten birgt jeder Prozess auch ein gewisses Prozessrisiko.

Nur selten werden beide Parteien mit dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens zufrieden sein.

Im Rahmen eines Mediationsverfahrens können beide Parteien unter kompetenter Anleitung nach einer gemeinsamen Lösung und Vereinbarung suchen, die eine für jede Partei zufriedenstellende Lösung herbeiführen und einen Gerichtsprozess somit verhindern kann.

Eine solche Einigung im Mediationsverfahren kann Ihnen somit nicht nur Nervenkraft und Kosten sparen, sondern sich auch positiv auf das künftige Nachbarschaftsverhältnis auswirken.

Geht es um Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn, hat der Gesetzgeber in vielen Fällen angeordnet, dass die Streitigkeit außergerichtlich vor einer unabhängigen Güte- oder sonstigen Schlichtungsstelle verhandelt werden muss, bevor Klage erhoben werden kann.

Aber auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, kann ein solches aus vorgenannten Gründen sinnvoll und vor allem zielführend sein.