Familienrecht

Das Familienrecht als Teilgebiet des Zivilrechts regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Zudem beinhaltet es auch Regelungen zu den außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen in Form der Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

Unsere Spezialisten im Bereich Familienrecht:

Schell-Schreiner Ulrike
Tel.: +49 (0)991/37199-00
Fax: +49 (0)991/37199-01
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg
  • Referendariat in München
  • Anwaltszulassung 2003
  • Seit 2018 bei Bauer & Partner GbR
Horz Dieter
Tel.: +49 (0)991/37199-00
Fax: +49 (0)991/37199-01
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität Frankfurt am Main (4 Sem.), anschließend an der Ludwig-Maximilians-Universität München (4.Sems)
  • Referendariat in Deggendorf
  • Anwaltszulassung 1967
  • Seit 2018 bei Bauer & Partner GbR
  • Zulassung am OLG 1972

Mit dem Tag der Eheschließung finden die im BGB für die Ehe vorgesehenen Regelungen Anwendung. Nicht immer sind jedoch die gesetzlichen Regelungen passend oder entsprechen dem Willen der Eheleute. Eine Anpassung kann durch Abschluss eines Ehevertrages erfolgen. Da wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, ist der Abschluss eines Ehevertrages stets notariell beurkundungspflichtig.

Im ersten Moment mag es für viele unromantisch klingen, kurz nachdem man den Entschluss zur Heirat gefasst hat und damit dazu, sein künftiges Leben gemeinsam zu verbringen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was im Falle einer Trennung gelten soll. Jedoch heißt es nicht zu unrecht: „Vertrag kommt von vertragen“. So können durch Abschluss eines Ehevertrages bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Einigkeit herrscht, u.a. Regelungen getroffen werden, die im Fall einer Trennung zu einem fairen und gerechten Ergebnis im Einzelfall führen und damit später einige Streitigkeiten ersparen und das Scheidungsverfahren erleichtern. Entsprechende Vereinbarungen können aber auch im Verlauf der Ehe oder nach deren Scheitern im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Jedoch ist darauf zu achten, dass die in einem Ehevertrag getroffenen Regelungen nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein dürfen, etwa weil sie zu einer erheblichen einseitigen Lastenverteilung führen und einen der Ehepartner massiv benachteiligen. Eheverträge unterliegen daher im Falle einer Scheidung der gerichtlichen Kontrolle. Aufgrund der vielfältigen und sich teilweise ändernden Rechtsprechung sollten die einst getroffenen Regelungen von Zeit zu Zeit überprüft werden.

Beschäftigt man sich mit dem Themenkomplex „Ehevertrag“ stellen sich zahlreiche Fragen, u.a.:

  • Welche Regelungen trifft das Gesetz für die Ehe?
  • Ist der Abschluss eines Ehevertrages im jeweiligen Einzelfall empfehlenswert?
  • Zu welchem Zeitpunkt kann ein Ehevertrag geschlossen werden?
  • Was versteht man unter einer Scheidungsfolgenvereinbarung?
  • Auf welche Form ist zu achten?
  • Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?
  • Was versteht man unter Schlüsselgewalt und Verfügungsbefugnis?
  • Was bedeutet Zugewinngemeinschaft / Gütertrennung / Gütergemeinschaft?
  • Was gilt beim Versorgungsausgleich?
  • Welche Regelungen zum Unterhalt können getroffen werden?
  • Ist man an die einmal getroffenen Vereinbarungen für immer gebunden?
  • Kann vertraglich alles beliebig geregelt werden?

Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema „Ehevertrag“, prüfen, ob für Sie der Abschluss eines solchen Vertrages sinnvoll erscheint und welche Regelungen ggf. getroffen werden können, oder die bereits getroffenen Regelungen wirksam sind.

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Formen ehelicher Güterstände.

Haben die Eheleute keine Regelung getroffen, so leben sie in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass zwar grundsätzlich das Vermögen von Mann und Frau getrennt bleibt und jeder sein Vermögen alleine verwaltet – abgesehen von gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen in Ausnahmefällen, jedoch bei Beendigung der Ehe ein sog. Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns (Vermögenszuwachses) durchgeführt wird. Dafür werden jeweils Anfangs- und Endvermögen des Ehepartners gegenüber gestellt und ermittelt, in welcher Höhe es während der Ehe zu einem Zuwachs des Vermögens gekommen ist.

Durch Ehevertrag kann aber auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Im Falle der Gütertrennung bleibt das Vermögen beider Ehepartner voneinander getrennt. Jeder verwaltet ohne jegliche Verfügungsbeschränkung sein eigenes Vermögen. Auch im Fall der Scheidung erwirbt der andere keinen Anspruch an dem, was der Ehepartner während der Ehe erworben hat.

Vereinbaren die Eheleute hingegen, im Güterstand der Gütergemeinschaft leben zu wollen, so wird grds. deren gesamtes Vermögen – auch das vor der Heirat erworbene – zum gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute. Zu unterscheiden gilt es zwischen Gesamtgut, Vorbehaltsgut und Sondergut.

Es ist jedoch ebenso möglich und in manchen Fällen sinnvoll, Modifizierungen der einzelnen Güterstände zu vereinbaren oder beispielsweise nur bestimmte Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Welcher Güterstand der für die Ehe letztlich passende ist, lässt sich nur individuell für jede Ehe klären. Dabei kann die Wahl des ehelichen Güterstandes auch auf andere rechtliche Gebiete Einfluss haben, beispielsweise das Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder ob und bei welchen Entscheidungen / Rechtsgeschäften die Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist.

Gerne beraten wir Sie in dem Themenkomplex „eheliche Güterstände“ oder wenn Sie spezielle Fragen zu den einzelnen Güterstandsformen „Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft“.

Zwar sinkt die Scheidungsrate in Deutschland seit einigen Jahren, dennoch wird – statistisch betrachtet – im Schnitt noch immer jede dritte Ehe geschieden. Ist eine Ehe gescheitert, kann diese auf Antrag eines oder beider Ehegatten nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Die Scheidung führt, wie der Tod eines Ehegatten, zur Auflösung der Ehe. Daneben gibt es noch die Aufhebung der Ehe, deren Folgen sich nur eingeschränkt nach den Folgen der Scheidung bestimmen.

Nur selten verlaufen Trennung und das anschließende Scheidungsverfahren harmonisch, auch wenn man sich das ggf. am Anfang noch fest vorgenommen hat. Denn es handelt sich hierbei stets um eine sehr persönliche und emotionale Angelegenheit, im Rahmen derer es zahlreiche Fragen, insbesondere auch finanzieller Art, zu klären gilt. All das, was man sich während der Ehe gemeinsam erarbeitet und aufgebaut hat, gilt es – gerecht – auseinanderzusetzen. Auch die Zukunft der gemeinsamen Kinder ist ein wesentlicher Aspekt. Eine Auseinandersetzung der Folgesachen kann dabei nicht nur im Wege eines gerichtlichen Urteils erfolgen, sondern auch durch eine Scheidungsfolgesachenvereinbarung. Manchmal wurde aber auch schon im Rahmen eines Ehevertrages der Fall der Scheidung – zumindest teilweise – geregelt.

Im Rahmen einer Trennung bzw. Scheidung stellen sich somit zahlreiche Fragen, u.a.:

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Scheidung erfüllt sein?
  • Wo ist der Scheidungsantrag zu stellen?
  • Braucht man für die Scheidung einen Rechtsanwalt?
  • Was versteht man unter sog. „Folgesachen“?
  • Regelt das Gericht automatisch den Versorgungsausgleich mit?
  • Was hat es mit dem Trennungsjahr auf sich?
  • Kann man auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden?
  • Was ist mit den Kindern im Fall einer Scheidung?
  • Wer hat in welcher Höhe Anspruch auf Unterhalt und wie lange?
  • Was wird aus Haus/Wohnung bzw. Vermögen?

Gerne beraten wir Sie während ihrer Trennung, des anschließenden Scheidungsverfahrens, begleiten Sie auf den ersten Schritten in ein neues Leben und sind Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte behilflich.

Während bei Verheirateten die elterliche Sorge den Ehegatten (Eltern) gemeinsam zusteht, übt die Mutter, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, das alleinige Sorgerecht aus. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist aber in den Fällen möglich, wenn beide Elternteile erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Dies umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes und damit die komplette Lebensführung und Zukunftsgestaltung.

Solange man in einer (ehelichen oder außerehelichen) Beziehung miteinander gemeinsam lebt, mag man sich auch noch über die Sorgerechtsangelegenheiten einig sein oder sich einigen können. Im Falle einer Trennung kommt es umso häufiger auch zu Auseinandersetzungen und Uneinigkeit im Rahmen der elterlichen Sorge. Dies beginnt bereits mit der Frage, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung zukünftig leben sollen und in welchen zeitlichen Abständen der andere Elternteil einen Umgang mit den Kindern erhalten soll. In vielen Fällen wird im Rahmen oder nach einer Trennung das Kind benutzt, um den anderen Partner zu verletzen und seine eigenen Absichten zu verfolgen. Dabei vergessen die Eltern häufig, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, während jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Nur was, wenn der eine Elternteil das Kind nicht herausgibt oder der der andere Elternteil zu den Besuchsterminen nicht erscheint oder das Kind (angeblich) kein Interesse an einem Kontakt hat? Und was gilt während den Umgangszeiten?

Darüber hinaus stellen sich aber noch zahlreiche andere Fragen, u.a.:

  • Wie erhält man das gemeinsame Sorgerecht?
  • Was umfasst die (gemeinsame) elterliche Sorge?
  • Können Elternteile auch bestimmte Dinge alleine entscheiden, obwohl die gemeinsame elterliche Sorge besteht?
  • Was versteht man unter „Angelegenheiten des täglichen Lebens“?
  • Was sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung?
  • Wann kann einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen werden?
  • Können einzelne Bereiche auch auf einen Elternteil übertragen werden?
  • Was ist, wenn beide Eltern keine Einigkeit erzielen können?
  • Welche Regelungen gelten für den Umgang bzw. können hierzu getroffen werden?
  • Wo ist das Umgangsrecht auszuüben?
  • Haben auch Großeltern ein Umgangsrecht?
  • Was ist, wenn ein Elternteil weiter entfernt lebt?
  • Was gilt während der Ferienzeiten und zu den gesetzlichen Feiertagen?
  • Wird bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer das Jugendamt eingeschaltet und angehört?

Gerne beraten wir Sie rund um die Themen „Sorgerecht“ und „Umgangsrecht“ und sind Ihnen bei der Geltendmachung sowie der Durchsetzung Ihrer Rechte sowie derer Ihres Kindes behilflich.

Während einer Ehe sind beide Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Familienunterhalt). Beide Ehegatten trifft mithin eine Gesamtverantwortung für die Familie zu sorgen. Soll nach der gemeinsamen Vereinbarung ein Ehegatte die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Im Falle einer Trennung müssen die Obliegenheiten neu geordnet werden. Die gegenseitige Verantwortung ist schwächer als während des Zusammenlebens, aber stärker als nach der Scheidung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft. Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass eine Wiederherstellung der Ehe in diesem Stadium grundsätzlich noch möglich erscheint. Daher soll der bisherige eheliche Lebensstandard möglichst erhalten und in die bisherige Lebensplanung möglichst wenig eingegriffen werden.

Mit Rechtskraft der Scheidung enden sämtliche mit der Ehe einhergehende Rechte und Pflichten, auch die eheliche Unterhaltspflicht. Grundsätzlich ist jeder wieder für sich und seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Dennoch gibt es Fälle, in denen die während einer Ehe bestehende eheliche Solidarität nachwirkt, da sich bezogen auf die Ehe für einen Ehepartner Nachteile ergeben haben, und daher den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten auch nach der Scheidung eine Mitwirkungspflicht trifft, beispielweise weil ein Ehegatte aufgrund der Kindererziehung noch keine bzw. keine vollzeitige Berufstätigkeit ausüben kann. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt gibt es im Rahmen des Scheidungsunterhalts keine Lebensstandardgarantie. Aufgrund der jeden treffenden Eigenverantwortung, trifft jeden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit. Auch können die grds. nachrangigen Unterhaltsansprüche zeitlich begrenzt und ggf. angepasst werden.

Im Rahmen der Trennung und Scheidung sind jedoch nicht lediglich die eigenen Unterhaltsansprüche Thema, sondern auch in welchem Umfang den gemeinsamen Kindern Unterhalt zu gewähren ist. Wohnen die Kinder gemeinsam mit beiden Elternteilen zusammen, leisten diese den Kindesunterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalts, also Unterkunft, Verpflegung usw. Nach einer Scheidung wohnen die Kinder meistens nur bei einem Elternteil, der das Kind betreut und so weiterhin den Naturalunterhalt erbringt, während der andere Elternteil grds. zur Leistung des sog. Barunterhalts für die Kinder verpflichtet ist. In welcher Höhe die monatliche Unterhaltspflicht besteht ermittelt sich aufgrund des eigenen Nettoeinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle. Ist das Kind bereits volljährig so trifft beide Elternteile eine Pflicht zur Leistung von Barunterhalt. In beiden Fällen kann ggf. zu klären sein, ob und in welcher Höhe ggf. eigenes Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung, Nebentätigkeit, Ferienjob o.Ä.) zu berücksichtigen ist.

Fragen rund um das Thema Kindesunterhalt können sich aber auch losgelöst von einer Trennung oder Scheidung auftun, insbesondere während der Ausbildung. Was wenn das Kind ausbildungsbedingt in eine andere Stadt ziehen muss/will und das Ausbildungsgehalt nicht ausreicht zur Finanzierung der Kosten des täglichen Lebens? Wie viele Ausbildungs- / Studienwechsel sind zu akzeptieren? Was gilt während eines freiwilligen sozialen Jahres oder bei überlanger Ausbildungs- / Studiendauer?

Aber auch Eltern oder Großeltern können in Situationen gelangen, in denen ihr Einkommen und / oder Vermögen nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten des täglichen Lebens zu decken, beispielsweise wenn die Eltern pflegebedürftig und in einem Heim untergebracht werden müssen. Dann gilt es ebenfalls zu klären, ob und in welcher Höhe die Kinder bzw. Enkelkinder zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden können?

Rund um das vielseitige Thema Unterhalt – in welcher Form auch immer – stellen sich zahlreiche Fragen, wie beispielsweise:

  • Wer ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet?
  • In welcher Höhe kann Unterhalt verlangt werden?
  • Wie errechnet sich der Unterhaltsanspruch?
  • Wie erlangt man Kenntnis über das Einkommen und das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten? Bestehen Auskunftsansprüche?
  • Hat der Unterhaltsverpflichtete ein Recht darauf, dass ihm selbst ein bestimmter Betrag verbleibt (Eigenbedarf)?
  • Was gilt, wenn jemanden mehrere Unterhaltspflichten treffen?
  • Ist eigenes Einkommen bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen und in welcher Höhe?
  • Wie lange hat man einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen?
  • Wie kann der Unterhaltsanspruch von Kindern gesichert werden?
  • Wie kann der Unterhalt durchgesetzt werden?
  • Können einmal errechnete Unterhaltsbeträge abgeändert werden?
  • Was versteht man unter „Unterhaltsvorschuss“?
  • In welcher Höhe ist das Kindergeld anzurechnen im Rahmen des Kindesunterhaltes?
  • Wie ist ggf. eigenes Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen?
  • Kann der Sozialträger von den Verwandten Unterhalt fordern?
  • Gibt es Fälle, in denen eine Unterhaltsforderung unbillig ist?

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Unterhalt und sind Ihnen bei der Geltendmachung sowie der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Unabhängig vom Güterstand, ist in Folge einer Trennung bzw. Scheidung auch weiteres von den Eheleuten gemeinschaftliches Vermögen auseinanderzusetzen, insbesondere während der Ehe gemeinsam erworbenes Immobilienvermögen, gemeinsame Firmen- oder Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere, Bankkonten oder sonstige Vermögensanlagen. Aber auch das vorhandene Mobiliar sowie eventuelle sonstige Wertgegenstände müssen zwischen den Ehegatten geteilt werden. Neben den vorhandenen Vermögenswerten gilt es ebenso das Schicksal gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten und der damit für beide bestehenden Haftung zu klären. Unter bestimmten Umständen können auch Schenkungen der Ehegatten oder der Schwiegereltern wieder heraus verlangt werden.

Die sich bei der Auseinandersetzung stellenden Fragen und Themen können vielfältig und komplex sein. Nicht zuletzt gilt es die eigene Zukunft zu regeln und zu sichern. Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur Vermögensauseinandersetzung und sind Ihnen bei der Geltendmachung sowie der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Unmittelbare Folge der Scheidung ist der Versorgungsausgleich, der zwingend im Verbund des Scheidungsverfahrens und unabhängig davon, welchen Güterstand die Eheleute vormals gewählt hatten, durchzuführen ist. Hierunter versteht man den Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden – privaten oder gesetzlichen – Anrechten, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Dem zu Grunde liegt der Gedanke des Gesetzgebers, dass die während einer Ehe als Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle der Scheidung gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen sind. Beide Ehegatten erhalten somit zur Alterssicherung gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit.

Im Rahmen einer Trennung bzw. Scheidung sollte man sich daher auch mit der Thematik Versorgungsausgleich auseinanderzusetzen. U.a. können sich hierbei folgende Fragen stellen:

  • Wann findet ein Versorgungsausgleich statt?
  • Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten?
  • Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
  • Besteht eine Auskunftspflicht zu den erworbenen Anrechten?
  • Kann der Anspruch auf Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten auch ausgeschlossen werden? Was ist dabei zu beachten?
  • Können Regelungen zum Versorgungsausgleich bereits im Rahmen eines Ehevertrages getroffen werden?
  • Kann ein einmal erfolgter Versorgungsausgleich rückgängig gemacht oder abgeändert werden?
  • Sind alle erworbenen Anrechte auszugleichen?
  • Was gilt, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen erhalten?
  • Was ist, wenn der geschiedene Ehegatte verstirbt, bevor er Leistungen aufgrund des Versorgungsausgleichs erhalten hat?

Gerne beraten wir Sie in der Thematik „Versorgungsausgleich“ und sind Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte behilflich.