Mit einem eigenen Testament oder einem Erbvertrag haben Sie vielfältige Möglichkeiten, die Erbfolge nach Ihren Wünschen zu gestalten.
Sie schaffen Klarheit, schützen Ihr Erbe für Ihre Lieben und schließen nicht gewünschte und Ihnen unbekannte Personen von der Erbschaft aus.
Durch diese Maßnahme verteilen Sie Ihr Vermögen gemäß Ihrem eigenen Willen und setzen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.
Darüber hinaus sorgen Sie dafür, langwierige Streitereien in Erbengemeinschaften und im engsten Familienkreis zu vermeiden.
Die Spezialisten der Kanzlei Bauer & Partner in Regensburg unterstützen und beraten Sie u. a.
- bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen nach Ihrem individuellen Willen
- bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche (Pflichtteilansprüche) bzw. dessen Abwehr
- einen angemessenen Ausgleich der Interessen der zur Erbfolge gelangenden Personen zu finden
- Steuern zu vermeiden
Unsere Spezialisten im Bereich Erbschaftsrecht:

Fax: +49 (0)991/37199-01
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg
- Referendariat in München
- Anwaltszulassung 2003
- Seit 2018 bei Bauer & Partner GbR

Fax: +49 (0)991/37199-01
- Studium der Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität Frankfurt am Main (4 Sem.), anschließend an der Ludwig-Maximilians-Universität München (4.Sems)
- Referendariat in Deggendorf
- Anwaltszulassung 1967
- Seit 2018 bei Bauer & Partner GbR
- Zulassung am OLG 1972
Nach den Regelungen des BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Trotz dieses Automatismus beginnt zunächst eine Phase der Unsicherheit. Denn der oder die Erben sind berechtigt die Erbschaft auszuschlagen.
Nicht immer stellt eine Erbschaft einen positiven Vermögenszuwachs dar. Beispielsweise kann der Nachlass überschuldet sein, sodass mit Anfall der Erbschaft der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Daher ist abzuwiegen, ob es in diesem Fall nicht vorteilhafter ist, die Erbschaft auszuschlagen.
Die Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung besteht jedoch nicht beliebig lange, sondern nur für einen Zeitraum von sechs Wochen und solange die Erbschaft noch nicht angenommen wurde.
Nach einem Erbfall sollte man daher nicht lange zuwarten, um sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Dabei können sich unter anderem folgende Fragen stellen:
- Was bedeutet Annahme / Ausschlagung der Erbschaft?
- Wann beginnt die Frist zur Annahme / Ausschlagung zu laufen?
- Welche Form ist für die Abgabe der Erklärungen zu beachten?
- Kann eine einmal abgegebene Erklärung „rückgängig“ gemacht oder angefochten werden?
- Wann sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden?
- Gibt es neben der Ausschlagung der Erbschaft noch andere Möglichkeiten?
- Was sind die Folgen der Annahme / Ausschlagung der Erbschaft?
- Sind Besonderheiten bei der Erklärung der Ausschlagung für minderjährige Kinder zu beachten?
- Darf der Erbe vor Annahme der Erbschaft über den Nachlass verfügen?
- Was gilt, wenn man zunächst über den Nachlass verfügt, dann aber doch ausgeschlagen hat?
- Ist der Ausschlagende pflichtteilsberechtigt?
Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik „Annahme / Ausschlagung einer Erbschaft“ und sind Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte behilflich.
Häufig betrachten Eheleute ihr jeweiliges Vermögen als gemeinschaftliches Vermögen, obwohl dieses auch nach der Eheschließung rechtlich getrennt bleibt (insofern keine anderen Regelungen getroffen wurden).
Im Erbfall ist die Überraschung dann umso größer wenn neben dem überlebenden Ehegatten plötzlich auch die Kinder oder andere Verwandte als Erben bestimmt werden.
Durch die Errichtung eines Testamentes können Sie solche Überraschungen vorbeugend vermeiden. Denn um die Erbfolge gemeinschaftlich zu regeln, können Ehegatten ein sog. „Gemeinschaftliches Testament“ errichten.
Damit dieses aber auch wirksam ist, sind einige entscheidende Punkte zu beachten.
Zudem kann im Hinblick auf das Erbschafts- und Schenkungsrecht eine Beratung zu den steuerlichen Aspekten ratsam sein, um zusätzlich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu Ihrem Vorteil zu nutzen.
Es stellen sich also zahlreiche Fragen, u.a.:
- In welcher Form muss ein Ehegattentestament errichtet werden?
- Welche Regelungen können in einem Ehegattentestament getroffen werden?
- Welche Arten von Ehegattentestamenten gibt es?
- Was bedeuten die Begriffe „gemeinschaftliches“, „gegenseitiges“ oder „wechselbezügliches Testament“?
- Was versteht man unter dem Begriff „Berliner Testament“?
- Was bedeutet „Einheitslösung“ bzw. „Trennungslösung“?
- Gibt es eine Möglichkeit, dass die Kinder / Verwandten nach dem ersten Erbfall ihre Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen?
- Welche Unterschiede bestehen zum einseitigen Testament und zum Erbvertrag und wo liegen die jeweiligen Vor- und Nachteile?
- Können die Regelungen in einem Ehegattentestament widerrufen werden und in welcher Form?
- Ist der Widerruf des Ehegattentestaments auch noch möglich, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist?
- Was gilt, wenn sich der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall neu bindet?
- Was passiert im Falle der Trennung oder Scheidung mit dem Ehegattentestament?
- Unterliegen die Regelungen im Testament der Auslegung?
- Was ist aus erbschaftsteuerlicher Sicht zu beachten?
Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik Ehegattentestament und sind Ihnen bei der Findung einer für Sie passenden erbrechtlichen Gestaltung behilflich.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben – sei es aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge – wird der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben.
Dies hat zur Folge, dass keiner der Erben alleine über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen darf. Es besteht unter den Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Leider sind sich nicht immer alle Erben untereinander einig, ob und in welcher Form eine Auseinandersetzung (Aufteilung des Nachlasses) vorgenommen werden soll. Auch tatsächliche Gründe oder Verfügungen im Testament können einer Aufteilung des Nachlasses zunächst im Weg stehen.
Rund um die Thematik der erbrechtlichen Auseinandersetzung stellen sich damit einige wichtige Fragen, u.a.:
- Was ist eine Erbengemeinschaft?
- Wie kann eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden?
- Kann ein Erbe über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen?
- Kann eine Erbauseinandersetzung ausgeschlossen werden?
- Was bedeutet es, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurde?
- Wie erfolgt die Auseinandersetzung, wenn nur ein Nachlassgegenstand vorhanden ist (z.B. Haus oder Grundstück)?
- Was, wenn sich die Erben untereinander nicht einigen können?
- Kann bereits im Testament eine bestimmte Anordnung der Auseinandersetzung vorgegeben werden?
- Was gilt, wenn ein (Mit-)Erbe nach dem Erbfall selbst verstirbt?
- Gibt es steuerrechtliche Aspekte zu beachten?
- Müssen die weiteren Erben den Anderen Auskunft über die Höhe und den Bestand des Nachlasses geben?
Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik erbrechtliche Auseinandersetzung zur Seite. Wir beraten Sie hierzu bereits im Rahmen der Erstellung des Testaments oder zur Vorbereitung bzw. im Rahmen der Auseinandersetzung selbst.
Durch ein Testament können Sie frei darüber bestimmen, wer im Erbfall das vorhandene Vermögen erhält.
Die Gründe für die Errichtung eines Testaments können vielfältig sein: In einem Fall soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen oder ein Erbberechtigter ausgeschlossen werden, in einem anderen Fall möchte der Erblasser sein Vermögen unter den Erbberechtigten aufgeteilt wissen (um zum Beispiel Konflikten im Erbschaftsfall vorzubeugen), es kann aber auch steuerrechtlich sinnvolle Gründe für die Errichtung eines Testamentes geben.
In manchen Fällen möchte man sein Vermögen einer bestimmten Person zuwenden, aber rechtliche oder tatsächliche Gründe sprechen dagegen. Das Gesetz bietet dem Erblasser hierbei zahlreiche Gestaltungsvarianten.
Es ist vor allem dafür zu sorgen, das Testament formell korrekt zu errichten. Anderenfalls ist es nichtig.
Auch im Hinblick auf den Inhalt des Testaments gibt es viele Dinge zu beachten. Nicht alle Vorstellungen lassen sich in einem Testament so einfach festhalten. Auch sprachliche Ungenauigkeiten gilt es so gut wie möglich zu vermeiden, um Konflikten über die Auslegung dieser Regelungen unter den Bedachten vorzubeugen.
Rund um die Errichtung von Testamenten stellen sich damit einige Fragen, u.a.:
- In welcher Form muss das Testament errichtet werden?
- Kann jeder ein Testament errichten bzw. was bedeutet Testierfähigkeit?
- Wo ist ein Testament aufzubewahren?
- Kann ein einmal errichtetes Testament widerrufen oder geändert werden?
- In welcher Form hat eine Änderung oder ein Widerruf eines Testaments zu erfolgen?
- Welche Regelungen können in einem Testament getroffen werden?
- Was ist der Unterschied zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflagen?
- Was hat es mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung auf sich?
- Was versteht man unter einem sog. Behindertentestament?
- Kann jeder Beliebige zum Erben bestimmt werden?
- Können für den Fall, dass ein Erbe verstirbt weitere Erben benannt werden?
- Was versteht man unter Vor- und Nacherbschaft bzw. unter Ersatzerben?
- Was, wenn der Erblasser von falschen Vorstellungen ausgegangen ist – können die getroffenen Regelungen angefochten werden?
- Was, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig war? Wie kann dies nachträglich geltend gemacht werden?
- Müssen die Verfügungen im Testament vom Bedachten immer angenommen werden? Kann es sinnvoll sein, eine Verfügung nicht anzunehmen?
- Was, wenn der gesetzliche Erbteil bzw. der Pflichtteil höher ist als der durch ein Testament zugewandte?
- Was für Folgen hat es, wenn ein gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter nicht im Testament bedacht wird?
- Wie kann man ggf. vermeiden, dass jemand die getroffenen Regelungen angreift?
- Kann man über das gesamte Vermögen beliebig verfügen?
Gerne beraten die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg Sie in der Thematik Testament – ob im Rahmen der Testamentserstellung Erstellung, oder zur Vorbereitung bzw. im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen selbst.
Die Einsetzung eines Erben kann nicht nur durch ein Testament, sondern auch durch einen Vertrag erfolgen.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden, während in einem Erbvertrag beliebige Personen Vertragspartner sein können (wie beispielsweise unverheiratete Paare).
Im Unterschied zu einem eigenhändigen Testament muss ein Erbvertrag stets notariell beurkundet werden. An die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen ist man mit Vertragsschluss gebunden.
Gerade auch zur sicheren Regelung einer Unternehmensnachfolge kann dieser daher ein äußerst wirksames Instrument sein.
Der Erbvertrag bietet Ihnen zahlreiche individuelle Möglichkeiten, um die Erbfolge an die Wünsche der Erblasser anzupassen. Bei Interesse für diese Art der Nachlassregelung sind jedoch vor der Errichtung zahlreiche Fragen zu klären, u.a.:
- Was ist ein Erbvertrag?
- In welcher Form ist der Erbvertrag zu schließen?
- Wer kann Vertragspartner eines Ehevertrages sein?
- Worin besteht der Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament?
- Können auch Ehegatten einen Erbvertrag schließen?
- Was versteht man unter ein-, zwei- und mehrseitigen Erbverträgen?
- Wie wirkt der Erbvertrag auf bereits früher getroffene Verfügungen?
- Wie lässt sich eine Unternehmensnachfolge mittels Erbvertrag steuern?
- Kann man den Erbvertrag auch vor dem Ableben wieder aufheben?
- Kann man von einem Erbvertrag zurücktreten oder diesen widerrufen?
- Kann man trotz Erbvertrag frei über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügen?
- Welche Verfügungen können in einem Erbvertrag getroffen werden?
Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik Erbvertrag und helfen Ihnen durch kompetente Beratung bereits im Vorfeld bei der Entscheidungsfindung und setzen die getroffenen Entscheidungen für Sie in die Praxis um.
Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden oder sind diese unwirksam bzw. nichtig, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die Verwandten erben dann entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad. Diese Erbfolgeform ist durch zahlreiche gesetzliche Vorgaben genau geregelt, die Höhe und der Anteil an der Erbschaft ergibt sich vor allem aus dem Grad der Verwandtschaft und der Zahl der Verwandten in einer so genannten Ordnung (1. Ordnung, 2. Ordnung, 3. Ordnung).
Wegen diesen komplizierten Regelungen birgt ein Erbschaftsfall, in dem die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, nicht selten ein großes Konfliktpotential unter den Erben.
Gerade wegen der hohen Komplexität ergeben sich für die Betroffenen oft zahlreiche Fragen, die einer kompetenten rechtlichen Beratung bedürfen, unter anderem:
- Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge und wie viel?
- Welche Erbquote steht dem Ehegatten nach dem Gesetz zu?
- Welche Besonderheiten gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben?
- Wer stellt die gesetzliche Erbfolge fest?
- Wie werden die gesetzlichen Erben ermittelt?
- Was hat es mit dem sog. „Voraus“ und dem sog. „Dreißigsten“ auf sich?
- Wie verhält es sich mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung, wenn mehrere Personen erben?
- Was, wenn ein gesetzlicher Erbe sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat – wie kann dessen Erbunwürdigkeit geltend gemacht werden?
- Was, wenn zunächst ein Unberechtigter die Erbschaft in Besitz genommen hat?
- Wie erfolgt die Annahme bzw. Ausschlagung bei gesetzlicher Erbfolge?
Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Bauer & Partner in Regensburg in der Thematik „gesetzliche Erbfolge“ bereits im Rahmen der Erstellung des Testaments oder im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen selbst.
Durch einen Unfall, eine unvorhersehbare Erkrankung oder aufgrund hohen Alters kann jeder in die Situation kommen, in der er sich physisch oder psychisch nicht mehr äußern kann.
Dies kann im Falle einer Entscheidung über eine medizinische Weiterbehandlung oder deren Abbruch zu Konstellationen führen, die dem Willen des Betroffenen nicht mehr entsprechen.
Durch die Errichtung einer Patientenverfügung können Sie dafür sorgen, Ihrem Willen auch in Situationen konkreter Entscheidungsunfähigkeit Gehör zu verschaffen.
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten (ganz oder teilweise) nicht mehr selbst regeln, kann das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer bestellen. Wer die Betreuung jedoch übernimmt, lässt sich nur schwer vorhersehen.
Durch eigene Vorsorge kann man die staatliche Einflussnahme umgehen und eine persönliche Vertrauensperson bestimmen, die in Notsituationen insgesamt oder teilweise die Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen kann.
Bei beiden Themenkomplexen handelt es sich um sehr komplizierte und höchstpersönliche Angelegenheiten, die einer vertraulichen und rechtlich kompetenten Beratung bedürfen. Es ergeben sich zahlreiche Fragen, unter anderem:
- Was ist eine Patientenverfügung?
- Ist die Errichtung einer Patientenverfügung zwingend erforderlich?
- Was sollte bei der Errichtung einer Patientenverfügung bedacht werden?
- Welchen Inhalt sollte eine Patientenverfügung haben?
- Wie erhalten die später behandelnden Ärzte Kenntnis von der Patientenverfügung?
- Sind die getroffenen Verfügungen stets zu beachten?
- Was ist eine Vorsorgevollmacht?
- Was kann in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden?
- Was versteht man dagegen unter einer Generalvollmacht?
- Welche Angelegenheiten können einen Vorsorgebevollmächtigten übertragen werden?
- Wer kann als Bevollmächtigter bestimmt werden?
- Muss der bestimmte Vorsorgebevollmächtigte diese Tätigkeit auch übernehmen?
- Wie kann das Agieren eines Bevollmächtigten überprüft werden?
- Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht wirksam?
Es kann vorkommen, dass der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag Dritten sein Vermögen zuweist oder seine gesetzlichen Erben „enterbt“.
Der Gesetzgeber weist den nächsten Angehörigen, insbesondere Kindern und Ehegatten, jedoch durch den Pflichtteil eine bestimmte Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt. Es handelt sich dabei immer um einen finanziellen Anspruch gegenüber den Erben.
Will der Erblasser einem gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten rein gar nichts von seinem Vermögen zukommen lassen, ist dies kaum umsetzbar. Nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen, kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen.
Auch im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht können sich unterschiedliche Fragen ergeben, u.a.:
- Wer ist grundsätzlich pflichtteilsberechtigt?
- Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch und ist dieser übertragbar?
- In welcher Form steht der Pflichtteilsanspruch zu?
- Wie und gegenüber wem ist der Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
- Wie lange kann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden?
- Was versteht man unter dem Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Was gilt wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist?
- Was versteht man unter einem sog. Zusatzpflichtteil?
- Welcher Wert ist bei Bestimmung der Höhe des Pflichtteils zu Grunde zu legen?
- Sind zuvor erhaltene Zuwendungen des Erblassers auf den Pflichtteil anzurechnen?
- Muss der Erbe Auskunft über den Wert des Nachlasses geben?
- Gibt es immer einen Pflichtteil oder kann man jemanden einen Pflichtteil entziehen?
- Welche Funktion hat ein sog. Pflichtteilsverzicht und wie kann ein solcher erfolgen?
Gerne beraten Sie die Experten der Kanzlei Bauer & Partner in Regensburg in der Thematik „Pflichtteil“ und unterstützen Sie bei der Geltendmachung sowie außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche.