Wer baut, möchte nichts dem Zufall überlassen und im Streitfall einen starken Partner an seiner Seite haben. Bei Bauer und Partner in Regensburg unterstützen wir Sie rundum bei Ihrem Bauvorhaben. Von der Ausgestaltung des Werkvertrages mit dem Bauträger über die Prüfung bauvertraglicher Vereinbarungen bis hin zur finalen Bauabnahme und falls dies nötig ist, der Durchsetzung Ihrer Mängelansprüche aus dem Bauvorhaben.
Nachfolgend einige baurechtlich relevante Punkte, in denen Sie die Rechtsanwälte bei der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg gerne unterstützen.
Unsere Spezialisten im Bereich Baurecht:

Fax: +49 (0)941/29680-50
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg
- Referendariat in Regensburg
- Anwaltszulassung seit 2009
- Fachanwältin für Verkehrsrecht seit 08/2016
- Fachausbildung Mediation 2014
- Seit 2019 bei Bauer & Partner
Die Bauabnahme ist nach dem Gesetz eine Ihrer Hauptverpflichtungen als Auftraggeber.
Ob die Erstellung des Bauwerkes vertragsgemäß und entsprechend der geschlossenen Vereinbarung erfolgte, muss im Rahmen einer besonderen Prüfung festgestellt werden.
Der Abnahme des Bauwerkes kommt erhebliche Bedeutung zu, da an diese von Seiten des Gesetzgebers zahlreiche Rechtswirkungen geknüpft sind.
Wenn Sie bei der Abnahme nicht die notwendigen Vorbehalte und Mängel erklären, laufen Sie Gefahr, einen Rechtsverlust zu erleiden.
Gerade weil die Bauabnahme diese erheblichen Rechtsfolgen nach sich zieht, gilt es hierbei einiges zu beachten:
- Um was handelt es sich bei der Bauabnahme und welche Bedeutung kommt ihr zu?
- Ist es sinnvoll einen Sachverständigen zur Bauabnahme beizuziehen?
- Welche Wirkungen knüpfen an die Bauabnahme an?
- Was ist mit Mängeln, die im Rahmen der Abnahme übersehen wurden?
- Wie lange kann man die festgestellten Mängel geltend machen?
- Was, wenn sich zu viele Mängel zeigen – Kann die Abnahme verweigert werden?
- Welche Arten der Abnahme gibt es?
- Gibt es Unterschiede zwischen der Abnahme nach VOB/B bzw. BGB?
Gerne beraten wie Sie in der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zur Thematik Bauabnahme und sind Ihnen bei der außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein starker und zuverlässiger Partner.
Die Bauzeit ist für alle Bauvertragsparteien von erheblicher Bedeutung. Dennoch gibt es hierzu kaum gesetzliche Regelungen. Nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird es den Vertragsparteien überlassen, die relevanten Termine (z.B. Fertigstellung, Zwischentermine) vertraglich festzulegen.
Bei der Umsetzung eines Bauvorhabens handelt es sich jedoch um einen komplizierten Prozess, bei dem es zu zeitlichen Abweichungen kommen kann.
Schlechte Witterungsverhältnisse, nachträgliche Änderungswünsche, unzureichende Koordination zwischen den einzelnen Beteiligten oder beim Bau unvorhergesehen auftretende Hindernisse können zu erheblichen Verzögerungen bei der Fertigstellung führen.
Während bei der Vertragsunterzeichnung noch die Vorfreude auf das neue Eigenheim und den anvisierten Einzugstermin überwiegt, kann eine Verzögerung des Fertigstellungstermins weitreichende Konsequenzen haben.
In diesen Fällen können sich zahlreiche rechtliche und praktische Fragen ergeben:
- Wem sind die aufgetretenen Bauverzögerungen zuzurechnen?
- Hat immer der Bauträger & Werkunternehmer für die Verzögerungen einzustehen?
- Was, wenn der Bauherr Mitwirkungshandlungen verweigert, die zu Bauverzögerungen führen?
- Ist die Bauzeit den veränderten Gegebenheiten anzupassen?
- Welche Ansprüche kann man bei Bauverzögerungen geltend machen?
- Können durch den zeitlichen Mehraufwand zusätzliche Kosten entstehen?
- Kann man sich unter Umständen vom Bauvertrag lösen?
- Wie wirkt sich eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe aus?
- Was hat es mit der vom Unternehmer gestellten Fertigstellungssicherheit auf sich?
Gerne beraten wir Sie in der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik Bauverzögerung und sind Ihnen bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Zeigen sich an Ihrem Bauwerk Mängel – sei es bereits während der Bauphase, im Rahmen der Bauabnahme oder während der Gewährleistungszeit – sind die Konsequenzen oft gravierend.
Nicht immer gesteht der ausführende Unternehmer seine Fehler ein oder es ist unklar, auf wen die Schadensursache zurückzuführen ist.
In diesem Fall stellt sich für Sie als Auftraggeber die drängende Frage, wie Sie Ihre Rechte im weiteren Verfahren am besten geltend machen, um zu Ihrem Recht zu kommen.
Das Beweissicherungsverfahren dient der vorweggenommenen Beweisaufnahme während oder außerhalb eines Streitverfahrens und ist seitens des Gesetzgebers von genau definierten rechtlichen Voraussetzungen abhängig.
Die verbindliche Tatsachenfeststellung im Rahmen einer Beweissicherung hilft Ihnen unter Umständen dabei, im Rahmen eines Vergleiches den Prozess zu vermeiden oder diesen entscheidend zu beschleunigen.
In jedem Fall ist es für Sie sehr wichtig, sich professionellen Beistand im Rahmen einer Rechtsberatung zu suchen.
Zu den komplexen Fragestellungen eines Beweissicherungsverfahrens gehören unter anderem:
- Was sind die Besonderheiten des Beweissicherungsverfahrens?
- Was ist im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens zu beachten?
- Erscheint die Einleitung im konkreten Fall sinnvoll?
- Wer ist der richtige Anspruchsgegner?
- Wer hat die Kosten zu tragen?
Gerne beraten wir Sie in der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik Beweissicherungsverfahren und sind Ihnen bei Durchsetzung Ihrer Interessen behilflich.
Der Auftragnehmer (z.B. Bauunternehmen) verpflichtet sich bei der Auftragsannahme zur Erstellung eines mangelfreien Bauwerkes.
In der Praxis erfolgt die Herstellung jedoch leider nicht immer so mangelfrei, wie es dem Gesetz geschuldet ist.
Besonders schwierig wird es, wenn sich die Mängel nicht bereits während der Bauphase oder bei der Bauabnahme zeigen, sondern erst eine gewisse Zeit nach der Fertigstellung auftreten.
Als Auftraggeber können Sie grundsätzlich verlangen, dass die Schäden behoben werden.
Neben der Klärung, wer für die Mängel verantwortlich ist, sind bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einige Regeln genau zu beachten, damit Sie Ihre Rechte nicht verlieren.
Durch professionellen Rechtsbeistand und eine situationsgerechte Beratung können Sie langwierige Auseinandersetzungen vermeiden.
Setzen Sie sich frühzeitig mit der Rechtslage auseinander und klären Sie mit uns alle auftretenden Fragen wie zum Beispiel:
- Was ist die richtige Anspruchsgrundlage?
- Wie lange können Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden?
- Welche Gewährleistungsfrist ist maßgeblich?
- Welche Bedeutung hat die Bauabnahme in diesem Zusammenhang?
- Liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor?
- Wann muss der Mangel geltend gemacht werden?
- Wie macht man etwaige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche richtig geltend?
- Steht dem Bauunternehmer immer das Recht zur Nachbesserung zu?
- Kann man Nachbesserung verlangen oder muss man sich mit einer Minderung des Kaufpreises begnügen?
- Was ist der Unterschied zwischen Schadensersatz und Minderung?
- Können auch zusätzlich gemachte Aufwendungen verlangt werden?
- Wann kann man vom Vertrag zurücktreten?
- Wann hat der Besteller ein Recht zur Selbstvornahme?
- Welche Unterschiede ergeben sich nach BGB oder VOB/B und sind je nach Vertrag zu beachten?
- Wie können Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden?
- Was hat es mit der sog. Gewährleistungsbürgschaft auf sich?
Bei der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg beraten wir Sie gerne zu der Thematik Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche und stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen zur Seite.
Von einem Baumangel spricht man, wenn ein Bauwerk nicht die vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist.
Auch wenn eine gewöhnliche Verwendung nicht möglich ist oder eine vorausgesetzte Qualität nicht erreicht ist, liegt ein Baumangel vor.
Viele Mängel sind nicht sofort erkenntlich und zeigen sich erst nach einiger Zeit.
Ein sehr wichtiger Faktor, von dem die Durchsetzung Ihrer Ansprüche abhängt, ist die Ursache des Mangels.
Es muss geklärt werden, ob der Mangel auf fehlerhaftes Baumaterial zurückgeht, ob es sich um eine Folge von Fehlbedienung oder Verschleiß handelt, oder ob eine versicherte Schadenursache durch Elementargewalten beziehungsweise Beschädigung durch Dritte vorliegt.
Mängel am Bauwerk können weitreichende finanzielle und persönliche Komplikationen nach sich ziehen.
Umso wichtiger ist es, sich bei der Durchsetzung von eventuellen Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen von Anfang an professionellen Beistand zu suchen und auftretende Fragen bereits frühzeitig zu klären.
- Was ist ein Baumangel?
- Liegt ein Baumangel vor?
- Wie ist ein Baumangel richtig geltend zu machen?
- Was hat es mit der sog. Symptomtheorie auf sich?
- Welche Unterschiede ergeben sich nach BGB oder VOB/B und sind je nach Vertrag zu beachten?
- Gibt es Besonderheiten bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum?
- Feststellung der Baumängel im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens?
- Welche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche hat der Auftraggeber bei Vorliegen von Mängeln?
- Wie kann sich ein Auftragnehmer gegen unberechtigt geltend gemachte Mängel am besten zur Wehr setzen?
Gerne beraten wir Sie bei der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik Baumängel und stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen von Anfang an zur Seite.
Ein Bauvertrag ist der Vertrag zwischen einem Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (z.B. Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Bauträger) über die Erbringung von Bauleistungen.
Dabei kann es sich um die vollständige oder teilweise Erstellung eines Neubaus, Umbauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder diverse Einzeltätigkeiten handeln.
Um Streitigkeiten oder finanzielle Nachteile für beide Seiten zu vermeiden, sollten sämtliche wichtige Fragen bezüglich des Bauvorhabens in einem Bauvertrag geregelt werden.
Vor der Unterzeichnung oder bei der Erstellung des Bauvertrages gibt es daher viele Punkte zu klären, wie zum Beispiel:
- Was ist ein Bauvertrag?
- Was ist in einem Bauvertrag alles geregelt?
- Sind die Vertragsparteien richtig bezeichnet?
- Gelten nach dem Bauvertrag die Regelungen des BGB oder der VOB/B?
- Wurden die Regelungen der VOB/B wirksam einbezogen?
- Was hat es mit der „Allgemeinen Leistungsbeschreibung“ auf sich?
- Liegen dem Bauvertrag „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu Grunde und sind diese wirksam einbezogen?
- Ist der Vertrag vollständig (d.h. alle Anlagen bezeichnet und beigefügt)?
- Sind die vertraglich geschuldeten Leistungen korrekt und vollständig bezeichnet?
- Wurden Teilabnahmen vereinbart?
- Wurden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche abweichend von BGB bzw. VOB/B geregelt?
- Welche Regelungen wurden zu den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers getroffen?
- Ist vom Auftragnehmer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten?
Bei der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg beraten wir Sie als Auftragnehmer oder Auftraggeber kompetent zu der Thematik bauvertraglicher Vereinbarungen, überprüfen für Sie vorliegende Verträge und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber (Bauherr) an den Auftragnehmer (z.B. Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Bauträger) ist nach gesetzlicher Regelung eine Verpflichtung.
Häufig finden sich bereits im Bauvertrag Regelungen zur Vergütung sowie zur Fälligkeit.
Doch was gilt, wenn gerade hierzu nichts vereinbart wurde und wie errechnet sich dann die Vergütung?
Wie wirken sich nachträgliche Änderungen oder Sonderwünsche auf die Vergütung aus?
Hier können sich zahlreiche Fragen ergeben:
- In welcher Höhe steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch zu?
- Was sind die Unterschiede der Vergütungsregelungen nach BGB oder VOB/B?
- Hat der Wegfall von Leistungen Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch?
- Wie wirken sich Bauverzögerungen auf den Vergütungsanspruch aus?
- Mindert sich der Vergütungsanspruch aufgrund von Mängeln?
- Kann ein Teil der Vergütung aufgrund (noch) nicht erfolgter bzw. mangelhafter Fertigstellung zurückbehalten werden?
- Wann ist die Vergütung fällig?
- Welcher Vergütungsanspruch ergibt sich bei einer Kündigung des Bauvertrags?
- Wie sind Nachtragsleistungen zu vergüten?
- Wann verjährt der Vergütungsanspruch?
- Wie kann der Vergütungsanspruch gesichert und durchgesetzt werden?
Bei der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg beraten wir Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer gerne zu der Thematik Vergütung und unterstützen Sie dezidiert bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Die Erstellung eines Bauvorhabens ist ein komplizierter Prozess, der sich häufig über einen langen Zeitraum erstrecken kann.
Sowohl für Sie als Auftraggeber (z.B. Bauherr) als auch für Sie als Auftragnehmer (z.B. Bauunternehmen) handelt es sich um eine langfristige Verpflichtung mit hohem finanziellen Aufwand.
Umso verständlicher ist es, dass beide Seiten Sicherheiten benötigen: Der Auftraggeber möchte sichergehen, dass das Bauvorhaben mangelfrei abgeschlossen wird (z.B. auch bei Insolvenz des Auftragnehmers) – der Aufragnehmer möchte sicherstellen, dass er seine vereinbarte Vergütung erhält.
Ein häufig angewandtes Sicherungsmittel ist die Vertragserfüllungsbürgschaft oder der so genannte Sicherungseinbehalt.
Damit Sie jedoch tatsächlich Sicherheit haben, ist es für Sie entscheidend wichtig, dass die geschlossene Vereinbarung ihrem gesamten Inhalt nach auch rechtlich wirksam ist.
- Unterschiede und Vor- und Nachteile zwischen Vertragserfüllungsbürgschaft und Sicherungseinbehalt?
- In welcher Höhe ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen?
- In welcher Form kann eine Sicherheit geleistet werden?
- Wann ist die Vertragserfüllungsbürgschaft herauszugeben?
- Wo sind die Ansprüche aus der Vertragserfüllungsbürgschaft geltend zu machen?
- Welche Besonderheiten gelten nach BGB bzw. VOB/B?
- Kann nach Abschluss eines Bauvertrages noch die Leistung einer Sicherheit vereinbart werden?
Gerne beraten wir Sie bei der Kanzlei Bauer und Partner in Regensburg zu der Thematik Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. Sicherungseinbehalt, überprüfen hierzu geschlossene Vereinbarungen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung von oder der Verteidigung gegen Ansprüche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllungsbürgschaft.